Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen erfolgt ab dem 31.05.2021

Immer wieder werden gelockerte, mangelhaft befestigte oder nicht geradestehende Grabmale auf städtischen Friedhöfen festgestellt, die eine große Gefahr darstellen können. Eine mangelnde Standfestigkeit kann unter anderem durch Frost und sonstige Witterungseinflüsse, durch Absenkung des umliegenden Erdreichs oder durch Wurzeln entstehen und ist äußerlich nicht erkennbar.

Die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Grabsteinprüfung gilt auch für die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Grabstätten. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Grabsteine und sonstige Grabausstattungen immer wieder selbst auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen und Mängel sofort beheben zu lassen. Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten haften für Schäden und Unfälle, die durch Grabmale oder einen nicht verkehrssicheren Zustand der Grabstätte entstehen.

Die Friedhofsverwaltung der Stadt Wegberg lässt die Standfestigkeit der Grabmale im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften ab dem 31.05.2021 durchführen.

Die Standfestigkeitsprüfung wird nach einem festgelegten Verfahren durch ein unabhängiges Fachunternehmen, die Firma Klaus Stolzenberger, mit einem eigens hierfür entwickelten Gerät vorgenommen.

Sind Grabmale nicht standfest, so informiert die Friedhofsverwaltung die Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten, sofern ihre aktuelle Anschrift bekannt ist, schriftlich. Zusätzlich wird an den betroffenen Grabmalen ein Aufkleber angebracht. Diese Grabmale müssen dann innerhalb einer angemessenen Frist durch einen Fachbetrieb instandgesetzt werden. Soweit dies nicht geschieht, veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung oder das Umlegen des Grabmals auf Kosten des Verantwortlichen.

Ist das Grabmal ganz und gar standunsicher und droht es umzustürzen, so ist Gefahr im Verzug. Das Grabmal muss dann unverzüglich neu befestigt und unmittelbar nach der Mangelfeststellung gesichert werden; die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Verantwortlichen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel das Umlegen von Grabmalen oder die Anbringung von Absperrungen, vornehmen.