Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).

    Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und Ausnahmen zur Nachtruhe zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten erteilt werden. Das heißt, dass die Tätigkeit/  Veranstaltung von besonderer öffentlicher Bedeutung sein oder ein besonderes Interesse eines Beteiligten vorliegen muss und deshalb das Interesse der Allgemeinheit bzw. eines Beteiligten an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Anwohner überwiegt.

    Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden. Die Beantragung kann formlos erfolgen.

    Bei der Durchführung privater Feiern fehlt es in der Regel an diesem öffentlichen Interesse. Deshalb können Ausnahmegenehmigungen hierfür nicht erteilt werden und der § 9 LImschG ist zu beachten. Hiernach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.


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