Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre

  • Kurztext

    Eine Auskunftssperre für das Melderegister wird auf Antrag eingetragen, wenn der Betroffene der Meldebehörde glaubhaft geschildert hat, dass ihm oder einer anderen Person durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Entsprechende Nachweise (z. B. Bestätigung durch die Polizei) sind dem Antrag beizufügen. 

    Auskünfte über Namen, Vornamen und Anschriften dürfen dann nicht automatisch an Dritte erteilt werden. Die Betroffenen werden vor Erteilung einer Melderegisterauskunft angehört. Behörden erhalten weiterhin sofort eine Auskunft.

    Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

  • Rechtsgrundlage


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