Aufgrund häufiger Nachfragen möchten wir Sie hier ausführlich und einfach darüber informieren, welche gesetzlichen Regeln für das Anleinen von Hunden in der Stadt Wegberg gelten.
Es kommt leider immer wieder vor, dass Hunde ohne Leine laufen. Das kann gefährlich sein – für Menschen und andere Tiere.
Welche gesetzlichen Regeln gelten in Wegberg?
1. Leinenpflicht in der Stadt
Gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) der Stadt Wegberg (§ 5) müssen alle Hunde, egal welche Rasse, Größe oder Gewicht, auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine geführt werden.
Anlagen sind dabei z.B.: Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen; Kinderspielplätze; Gärten; Friedhöfe; Ufer und Böschungen von Gewässern.
2. Anforderungen aus dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
- Keine Gefahr für Leben und Gesundheit: Nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW müssen Hunde so gehalten werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- Anleinpflicht: Nach § 2 Abs. 2 LHundG NRW besteht Anleinpflicht in bestimmten Bereichen und bei bestimmten Veranstaltungen:
a) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Straßen und Plätzen mit viel Publikumsverkehr
b) in öffentlich zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, inklusive Kinderspielplätzen
c) bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten oder anderen Veranstaltungen mit Menschenmengen
d) in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Wenn keine Anleinpflicht gilt, müssen die Hunde sich im Sicht- und Rufbereich der Aufsichtsperson befinden und dürfen niemanden stören oder gefährden.
Besonderheiten in der Natur
Naturschutzgebiet
Nach § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es u.a. verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu stören oder zu verletzen (z. B. durch freilaufende Hunde). Deshalb gilt im Naturschutzgebiet eine generelle Anleinpflicht – auch auf den Wegen. Die Wege dürfen nicht verlassen werden.
Landschaftsschutzgebiet
Im Landschaftsschutzgebiet gibt es keine generelle Anleinpflicht, wenn Hunde auf den Wegen bleiben, beaufsichtigt sind und niemanden stören. Abseits der Wege besteht aber Anleinpflicht.
Wald
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesforstgesetzes NRW dürfen Hunde im Wald außerhalb der Wege nur angeleint mitgeführt werden.
Felder und landwirtschaftliche Flächen
Die Kreisbauernschaft Heinsberg bittet dringend, Felder nicht zu betreten, auch nicht mit Hunden.
Es gibt kein gesetzliches Betretungsrecht für landwirtschaftliche Flächen zugunsten der Öffentlichkeit.
Das Betretungsverbot schützt sowohl die Landwirtschaft als auch viele Wildtiere, die dort Nahrung und Rückzugsmöglichkeiten finden.
Was passiert bei Verstößen?
Das Ordnungsamt der Stadt Wegberg und auch der Kreis Heinsberg kontrollieren die Einhaltung dieser Vorschriften. Wer dagegen verstößt, muss mit Verwarnungen und Bußgeldern rechnen.
Unser Wunsch an Sie:
Bitte halten Sie sich an diese Regeln, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller zu schützen – Menschen, Tiere und Natur. Leinen Sie Ihren Hund an den vorgeschriebenen Stellen an und sorgen Sie dafür, dass Ihr Hund niemanden stört oder gefährdet.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Rücksicht!
19. September 2025 von Franziska Siegers