Silvesterfeuerwerk 2025/2026: Kein generelles Verbot in Wegberg, aber wichtige Sicherheitsbestimmungen
Wichtige Sicherheitshinweise:
• Feuerwerk der Kategorie F2 darf nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.
• Es darf nur geprüftes und zugelassenes Feuerwerk (CE-Kennzeichnung und Registriernummer) verwendet werden.
• Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Besondere Verbotszonen gemäß Sprengstoffgesetz:
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe folgender Objekte ist ganzjährig gesetzlich untersagt (gemäß § 23 Abs. 1 Erste Sprengstoffverordnung - SprengV):
• Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime
• Kirchen
• besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen (Dies betrifft insbesondere Häuser mit Reet- oder Strohdächern sowie Fachwerkhäuser oder Lager mit leicht entzündlichen Materialien).
Auch bei größeren Menschenansammlungen gilt ein bundesweites Böllerverbot. Das Verbot umfasst jedwede Art pyrotechnischer Gegenstände.
Die Stadt appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, diese Abstände gewissenhaft einzuhalten und auch auf ausreichenden Abstand zu Tankstellen sowie zu Bäumen und Grünflächen zu achten, um Brände zu vermeiden und die Sicherheit aller zu gewährleisten.
Appell an die Vernunft:
Der Jahreswechsel soll ein fröhlicher Start in ein vor allem gutes und gesundes neues Jahr sein. Deshalb bittet die Stadt Wegberg alle darum, besondere Rücksicht auf die genannten sensiblen Bereiche sowie auf Tiere zu nehmen.
