Hunde gefährlicher RasseBeschreibung Zu den Hunden gefährlicher Rasse im Sinne von § 3 Landeshundegesetz werden folgende Rassen aufgeführt: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Anders als bei den anzeigepflichtigen Hunden ist hier eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Halten eines Hundes gefährlicher Rasse erforderlich. Benötigte Unterlagen Um diese ordnungsbehördliche Erlaubnis zu erhalten, sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Der/Die Hundehalter/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Nachweis der Sachkunde 3. Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis - zu beantragen beim Bürgerservice), Überprüfung der Unterbringung des Hundes durch die Ordnungsbehörde, Haftpflichtversicherungsnachweis, Nachweis der Kennzeichnung mittels Mikrochip. Hinterlegte Vordrucke Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz (gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW) Gebühren Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit einer Überprüfung vor Ort: 90 €. In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim: 45 €. Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Aktenlage: 60 €. In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim: 30 €. Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war: 20 €, mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort: 50 €. |