Information zur Parkraumbewirtschaftung in der Stadt Wegberg
Ist eine Regelung im Bezug auf Anwohnerparken geplant? Nein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen, um Bewohner gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern mit Parkvorrechten bevorzugen zu dürfen, liegen nicht vor. Im Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig sind (sogenannte „Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit“ des Straßenverkehrsrechts). Sonderregeln wie die für Das sog. „Anwohnerparken“ wurde vor mehr als 10 Jahren durch das „Bewohnerparken“ abgelöst. Grund dafür war, dass der Begriff „Anwohner“ auf die dem Begriff immanente enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort abstellte, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist. Dieser kleinräumige Zuschnitt ging an den Gesetzliche Voraussetzung solcher Bewohnerparkzonen ist nach § 45 Absatz 1 b Satz 1 Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), dass ein erheblicher Parkraummangel für die Bewohner bestimmter städtischer Quartiere besteht. Dazu führt Rz. 29 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO aus: „Die Anordnung von |